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| Taxitarifordnung :: |
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Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
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Auf Grund des § 51 Abs. 1 des PersonenBeförderungsgesetzes in der Fassung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.2246) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 06. Dezember 2005
(GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2007 (GVBl. S. 108) wird wie folgt geändert:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte
und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen
nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb
des Landes Berlin, für Fahrten nach und von dem Flughafen
Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten vom Flughafen Berlin-Schönefeld
zu allen in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Ämtern.
Diese sind in einer Übersichtskarte in der Anlage 2 dargestellt. Für
diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein
Bereithalten von Berliner Taxen ist innerhalb des Landes Berlin zulässig;
außerhalb des Landes Berlin ist ein Bereithalten von Berliner
Taxen nur am Flughafen Berlin-Schönefeld gestattet.
(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der
festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den
Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt
für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich
festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3)
Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen
und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
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§ 2 Tarifstufen
(1) Es gelten folgende Tarifstufen:
Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif
Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten.
(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem
Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
(3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am
Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit
einzuschalten.
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§ 3 Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des
Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem
Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen
zusammen.
(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des
Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt
fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene
Beförderungsentgelt zu erheben.
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§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis
(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3.20 €. Er
enthält bereits 0,20 € für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2.
(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 4,00 € und
gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des
Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km
wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer
in der Anlage 3 dargestellten Übergansphase der Tarifstufe 2 angepasst.
Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz
oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken
einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der
Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.
(3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer
gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km 1,65 € je km,
ab 7 km 1,28 € je km.
Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 € zu berechnen.
(4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen
Wegstrecke
von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von 121,2 m,
ab 7 km eine Teilstrecke von 156,3 m
zurückzulegen. |
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§ 5 Zuschläge
(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als 1
Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist
ein Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt
jeweils nach der ersten vollendeten Minute.
Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen.
Dieser Zuschlag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die
Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.
(2) Es sind weitere Zuschläge zu berechnen:
a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei
Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen,
pro Person 1,50 €,
b) bei bargeldloser Zahlung 1,50 €,
c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum
untergebracht werden können, je Einheit 1,00 €.
d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen,
die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen 0,50 €
Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die
Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere
Kleintiere.
(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger
auszuweisen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten.
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§ 6 Entgelt bei Störung des Fahrtpreisanzeigers
1. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird
das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet;
dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen.
2. Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden.
Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so
sind für jede volle Minute 0,41 € zu erheben. Die Zuschläge nach § 5
Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.
3. Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere
Fahrt nicht durchgeführt werden.
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§ 7 Zahlung des Beförderungsentgelts
(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur
Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.
(2) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine
Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss
folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Unternehmers,
b) Genehmigungsnummer,
c) Fahrstrecke,
d) Beförderungsentgelt,
e) Steuersatz,
f) Datum,
g) Unterschrift des Fahrers.
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§ 8 Sondervereinbarung
Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des
Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen
für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung
und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte
anbietet oder fordert,
b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser
Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf
Verlangen vorlegt,
c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf
dem Fahrpreisanzeiger ausweist,
d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der
Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder
ausgefallen war,
e) entgegen § 7 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung
erteilt,
f) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht
genehmigen lässt.
(1) (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten.
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§
10 Änderung der Taxiordnung
6 Abs.1 Satz 1 der Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl.
S. 204), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl.
S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der
Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen
Fassung sowie einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis von
Berlin und ferner geeignetes Kartenmaterial, insbesondere
Stadtpläne und Straßenverzeichnisse, für den außerhalb von
Berlin gelegenen Pflichtfahrbereich mitzuführen; das jeweilige
Erscheinungsdatum der Pläne und Verzeichnisse darf nicht mehr
als drei Jahre zurückliegen.“
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§
11 Inkrafttreten /Außerkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2009 in Kraft.
2. Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens 14 Tage nach Inkraftsetzung
der Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung der
Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif gilt für das jeweilige Taxi der bisherige
Tarifgilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter.
Berlin, den 16. Juni 2009
Der Senat von Berlin
Klaus Wo w e r e i t , Regierender Bürgermeister
Ingeborg J u n g e - Re y e r, Senatorin für Stadtentwicklung
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Anlage1
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt am Flughafen
Berlin-Schönefeld
Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden
einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile
1. Stadt Potsdam
2. Gemeinde Nuthetal
3. Gemeinde Klein Machnow
4. Gemeinde Stahnsdorf
5. Stadt Teltow
6. Gemeinde Großbeeren
7. Stadt Ludwigsfelde
8. Stadt Trebbin
9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
10. Gemeinde Rangsdorf
11. Stadt Zossen
12. Gemeinde Mellensee
13. Gemeinde Schönefeld
14. Stadt Mittenwalde
15. Stadt Teupitz und die Gemeinden Groß Köris und Schwerin im Amt
Schenkenländchen
16. Gemeinde Eichwalde
17. Gemeinde Schulzendorf
18. Gemeinde Zeuthen
19. Gemeinde Wildau
20. Stadt Königs-Wusterhausen
21. Gemeinde Bestensee
22. Gemeinde Heidesee
23. Amt Spreehagen mit den Gemeinden Spreehaben, Gosen-Neu Zittau und
Rauen
24. Gemeinde Grünheide
25. Stadt Erkner
26. Gemeinde Woltersdorf
27. Gemein de Rüdersdorf bei Berlin
28. Gemeinde Schöneiche
29. Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
30. Gemeinde Petershagen-Eggersdof |
Anlage2
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)
Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist,
beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif
der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif ist bei einem Fahrpreis von 7,00 €
abgeschlossen. Dies entspricht einer Strecke von 2 303,00 m sowie bei reiner
Zeitbetrachtung einem Wert von 132,00 Sekunden.
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende
streckenabhängige Schaltstufen:
1. Fortschaltung bei 2 030,30 m auf 4,30 €,
2. Fortschaltung bei 2 060,60 m auf 4,60 €,
3. Fortschaltung bei 2 090,90 m auf 4,90 €,
4. Fortschaltung bei 2 121,20 m auf 5,20 €,
5. Fortschaltung bei 2 151,50 m auf 5,50 €,
6. Fortschaltung bei 2 181,80 m auf 5,80 €,
7. Fortschaltung bei 2 212,10 m auf 6,10 €,
8. Fortschaltung bei 2 242,40 m auf 6,40 €,
9. Fortschaltung bei 2 272,70 m auf 6,70 €,
10. Fortschaltung bei 2 303,00 m auf 7,00 €.
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende
zeitabhängige Schaltstufen:
Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die
1. Fortschaltung nach 67,20 Sekunden auf 4,30 €,
2. Fortschaltung nach 74,40 Sekunden auf 4,60 €,
3. Fortschaltung nach 81,60 Sekunden auf 4,90 €,
4. Fortschaltung nach 88,80 Sekunden auf 5,20 €,
5. Fortschaltung nach 96,00 Sekunden auf 5,50 €,
6. Fortschaltung nach 103,20 Sekunden auf 5,80 €,
7. Fortschaltung nach 110,40 Sekunden auf 6,10 €,
8. Fortschaltung nach 117,60 Sekunden auf 6,40 €,
9. Fortschaltung nach 124,80 Sekunden auf 6,70 €,
10. Fortschaltung nach 132,00 Sekunden auf 7,00 €.
Mit der 10. Fortschaltung in der Übergansphase schaltet der Taxameter
automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.
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Durch den Gelben Punkt am Fahrzeug erkennen Sie einen Fahrer
der sich durch gebotene Höflichkeit und souveräne Fahrweise auszeichnet.
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Wir sind nicht nur freundliche
Taxifahrer sondern auch Künstler mit der Kamera.
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| Dr.Taxi |
Unsere Ausbildung zum Taxifahrer erfolgt mit dem Programm Dr. Taxi
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